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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)1
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
1 Die Vorausberechnung erfolgt auf der Grundlage der Artikel 50–56ter. Für die Vorausberechnung der Hinterlassenenrenten ist der Zeitpunkt der Antragstellung massgebend. Für die Vorausberechnung der Altersrente ist der Zeitpunkt des Referenzalters nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG oder des Vorbezugs massgebend.277
2 Die Ausgleichskasse kann der Berechnung die Angaben im Antrag zugrunde legen.
3 Die Ausgleichskasse beschafft sich die Kontenauszüge von Amtes wegen.
276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629).
277 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).