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Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. 77 Nachzahlung nichtbezogener Renten

Wer ei­ne ihm zu­ste­hen­de Ren­te nicht be­zo­gen oder ei­ne nied­ri­ge­re Ren­te er­hal­ten hat, als er zu be­zie­hen be­rech­tigt war, kann den ihm zu­ste­hen­den Be­trag von der Aus­gleichs­kas­se nach­for­dern. Er­hält ei­ne Aus­gleichs­kas­se Kennt­nis da­von, dass ein Ren­ten­be­rech­tig­ter kei­ne oder ei­ne zu nied­ri­ge Ren­te be­zo­gen hat, so hat sie den ent­spre­chen­den Be­trag nach­zu­zah­len. Vor­be­hal­ten bleibt die Ver­jäh­rung ge­mä­ss Ar­ti­kel 46 AHVG.