Verordnung
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Art. 83 Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
1 Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches341 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts (OR)342. 2 Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen. 3 Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken. BGE
139 V 58 (9C_883/2012) from 12. Februar 2013
Regeste: Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV; Kassenwechsel. Zulässigkeit des Wechsels eines in die Selbständigkeit entlassenen kantonalen Spitals (neu in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen hält) von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes, dessen Mitglieder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus Industrie, Handel und Gewerbe bzw. aus dem Dienstleistungssektor sind (E. 3). |