Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 87 Provisorische Kassenerrichtung

Ei­nem Ver­band, des­sen Er­rich­tungs­be­schluss durch Kla­ge beim Rich­ter an­ge­foch­ten wird, kann die Be­wil­li­gung zur pro­vi­so­ri­schen Er­rich­tung ei­ner Aus­gleichs­kas­se er­teilt wer­den. Die Be­wil­li­gung fällt da­hin, wenn der Er­rich­tungs­be­schluss ge­richt­lich auf­ge­ho­ben und nicht in­nert sechs Mo­na­ten seit rechts­kräf­ti­gem Ur­teil ein neu­er Er­rich­tungs­be­schluss ge­fasst wird.

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