Verordnung
|
Art. 93 Verpfändung von Wertpapieren
1 Wertpapiere sind in der Regel bei der Schweizerischen Nationalbank in Bern zu deponieren. Sie können auch bei schweizerischen Banken hinterlegt werden, sofern diese dem Bankengesetz vom 8. November 1934348 (BankG) unterstellt sind. 2 …349 349Aufgehoben durch Ziff. I des BRD vom 10. Mai 1957, mit Wirkung seit 1. Jan. 1957 (AS 1957 406). |