Verordnung
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Art. 95 Bürgschaften
1 Der Bürge hat sich solidarisch für die Erfüllung der Verbindlichkeiten nach Artikel 78 Absatz 1 ATSG und Artikel 70 AHVG zu verpflichten.352 2 Als Bürgen werden die dem BankG353 unterstellten Banken sowie die in der Schweiz für die Kautionsversicherung konzessionierten Versicherungsgesellschaften zugelassen. 3 Die Bestimmungen des OR354 über die Bürgschaft, insbesondere jene über Bürgschaften gegenüber der Eidgenossenschaft, sind anwendbar. 352 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710). |