Verordnung
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Art. 99 Errichtung neuer und Umwandlung bestehender Ausgleichskassen 357
1 Verbände, die auf den l. Januar 1948 keine Ausgleichskasse errichtet haben, können erstmals nach drei und dann jeweils nach fünf Jahren seit Inkrafttreten des AHVG eine neue Ausgleichskasse errichten oder an der Verwaltung einer bereits bestehenden Ausgleichskasse als weiterer Gründerverband mitwirken. 2 Der Zusammenschluss von Ausgleichskassen ist jederzeit möglich, sofern der neuen, daraus hervorgegangenen Ausgleichskasse annähernd die gleichen Mitglieder angehören, die den zusammengeschlossenen Ausgleichskassen vorher unterstellt waren. 3 Gründerverbände, deren Ausgleichskasse aufgelöst wird, können sich mit Bewilligung des BSV jederzeit an der Verwaltung einer bestehenden Ausgleichskasse beteiligen, sofern besondere Verhältnisse dies angezeigt erscheinen lassen. 4 Änderungen im Bestand der Gründerverbände einer Ausgleichskasse, die keine Einwirkung auf die bisherige Mitgliedschaft der Ausgleichskasse haben, können mit Genehmigung des BSV jederzeit erfolgen. 5 Die Mitwirkung weiterer Arbeitnehmerverbände an der Verwaltung einer Ausgleichskasse oder die Entlassung von Arbeitnehmerverbänden aus der Verwaltung einer Ausgleichskasse ist nur auf Ende der drei- bzw. fünfjährigen Periode gemäss Absatz 1 zulässig.358 6 Das BSV setzt die Fristen an, innert welcher die für die Errichtung neuer Ausgleichskassen oder für den Zusammenschluss oder die Umwandlung bestehender Ausgleichskassen notwendigen Massnahmen getroffen werden müssen. 357Fassung gemäss Ziff. I der V von 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). 358 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |