Verordnung
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Art. 120 Besondere Bestimmungen
1 Landwirte und landwirtschaftliche Organisationen, die Mitglied eines Gründerverbandes sind, können wählen, ob sie der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse angeschlossen werden wollen. Über die Beiträge landwirtschaftlicher Arbeitnehmer, von deren Löhnen gemäss Bundesgesetz vom 20. Juni 1952390 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG)391 ein besonderer Beitrag erhoben wird, ist jedoch in allen Fällen mit der Ausgleichskasse des Wohnsitzkantons abzurechnen.392 2 Bildet ein kantonaler oder kommunaler Betrieb, der Mitglied eines Gründerverbandes ist, einen Teil der kantonalen oder der kommunalen Verwaltung, ohne rechtlich verselbständigt zu sein, so kann der Kanton oder die Gemeinde wählen, ob der Betrieb der kantonalen Ausgleichskasse oder der Verbandsausgleichskasse anzuschliessen ist. 3 Vorbehalten bleibt in allen Fällen die Zuständigkeit der Ausgleichskassen des Bundes. 391Bezeichnung gemäss Ziff. I der V vom 27. Mai 1981, in Kraft seit 1. Juli 1981 (AS 1981 538). 392Fassung gemäss Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). BGE
139 V 58 (9C_883/2012) from 12. Februar 2013
Regeste: Art. 64 Abs. 1 und 2 AHVG; Art. 121 Abs. 2 AHVV; Kassenwechsel. Zulässigkeit des Wechsels eines in die Selbständigkeit entlassenen kantonalen Spitals (neu in der Rechtsform einer privatrechtlichen Aktiengesellschaft, wobei der Kanton eine qualifizierte Mehrheit des Aktienkapitals und der Aktienstimmen hält) von der kantonalen Ausgleichskasse zur Ausgleichskasse eines regionalen zwischenberuflichen Verbandes, dessen Mitglieder Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus Industrie, Handel und Gewerbe bzw. aus dem Dienstleistungssektor sind (E. 3). |