Verordnung
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Art. 132bis Ausführung von Kassenaufgaben durch Dritte 413
1 Die Genehmigung für die Ausführung bestimmter Aufgaben der Ausgleichskassen durch Dritte gemäss Artikel 63b Absatz 1 AHVG wird durch das BSV erteilt.414 2 Das Gesuch ist vom Kanton bzw. vom Gründerverband zu stellen. Es muss die auszuführenden Aufgaben sowie die Massnahmen zur Einhaltung der Schweigepflicht und zur Aktenaufbewahrung genau beschreiben und die Grundsätze darlegen, nach denen die Entschädigung für die Erfüllung der Aufgaben festgesetzt wird. 3 Das BSV kann die Bewilligung widerrufen, wenn die Ausführung der Aufgaben die ordnungsgemässe Durchführung der Alters- und Hinterlassenenversicherung beeinträchtigt oder gefährdet. 413Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). 414 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). |