Verordnung
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Art. 132ter Gebühren 415
1 Die Auskünfte, die von der Zentralen Ausgleichsstelle, den Ausgleichskassen und ihren Zweigstellen den Versicherten oder Beitragspflichtigen erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos. 2 Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969416 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. 415Eingefügt durch Ziff. I der V vom 7. Juli 1982, in Kraft seit 1. Jan. 1983 (AS 1982 1279). |