Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 138 Einzutragende Erwerbseinkommen 443

1 Ein­zu­tra­gen sind die Er­w­erb­sein­kom­men nach Ar­ti­kel 30ter Ab­satz 2 AHVG.444

2 Den Ar­beit­neh­mern nicht bei­trags­pflich­ti­ger Ar­beit­ge­ber, Selb­stän­di­g­er­wer­ben­den und Nich­t­er­werbs­tä­ti­gen wer­den die Er­w­erb­sein­kom­men so­weit ein­ge­tra­gen, als für sie die Bei­trä­ge ent­rich­tet wor­den sind.

3 Ist ein aus der Nicht­be­zah­lung von Bei­trä­gen ent­stan­de­ner Scha­den auf Grund von Ar­ti­kel 78 Ab­satz 1 ATSG so­wie von Ar­ti­kel 52 oder 70 AHVG er­setzt wor­den, so wer­den die ent­spre­chen­den Er­w­erb­sein­kom­men in die in­di­vi­du­el­len Kon­ten der Ver­si­cher­ten ein­ge­tra­gen.445

443Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969, in Kraft seit 1. Jan. 1969 (AS 1969 125).

444Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 16. Sept. 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2758).

445 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 11. Sept. 2002, in Kraft seit 1. Jan. 2003 (AS 2002 3710).

BGE

97 V 144 () from 15. Juni 1971
Regeste: Art. 16 Abs. 3 und 30 ter AHVG. Die absolute Verwirkungsnorm, wonach "zuviel bezahlte Beiträge" nach 5 Jahren nicht mehr rückzahlbar sind, findet keine Anwendung auf ungeschuldete Zahlungen Nichtversicherter. Von diesen als Beiträge entrichtete Summen werden jedenfalls nicht vor Ablauf von 10 Jahren rentenbildend, bleiben aber bis dahin rückzahlbar.

107 V 7 () from 16. Januar 1981
Regeste: Art. 5 lit. a des schweizerisch-italienischen Abkommens über Soziale Sicherheit vom 14.12.1962 und Art. 3 Abs. 2 lit. a des Abkommens vom 17.10.1951. - Zur Anwendung dieser staatsvertraglichen Bestimmungen auf Grenzgänger (Erw. 2b). - Zur Anwendung der staatsvertraglichen Bestimmungen auf die Bewohner der Enklave Campione d'Italia, welche auch in bezug auf die Sozialversicherungen als italienisches Gebiet zu betrachten ist (Erw. 2a in fine). Art. 29 und Art. 29bis AHVG; Art. 50, Art. 138 Abs. 1, Art. 139 und Art. 141 AHVV. - Zur Berechnung der vollständigen Beitragsdauer, wenn die einzelnen Perioden nicht zusammenhängen (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 3a). - Zur Methode der Berechnung der Beitragsdauer in den Jahren 1948 bis 1968 und von 1969 hinweg (teilweise Änderung der Rechtsprechung; Erw. 3b).

108 V 50 () from 14. Juli 1982
Regeste: Art. 82 Abs. 1 AHVV. Zeitpunkt der "Kenntnis des Schadens" im Konkurs des Beitragsschuldners. Übersicht über die Entwicklung der Rechtsprechung.

117 V 261 () from 4. Dezember 1991
Regeste: Art. 141 Abs. 3 AHVV. Die Beweisregelung von Art. 141 Abs. 3 AHVV, wonach die Kontoberichtigung bei Eintritt des Versicherungsfalles den vollen Beweis voraussetzt, schliesst den Untersuchungsgrundsatz nicht aus. Der volle Beweis ist nach den üblichen Beweisführungs- und Beweislastgrundsätzen der im Sozialversicherungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime zu leisten, wobei der Mitwirkungspflicht des Betroffenen erhöhtes Gewicht zukommt.

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