Verordnung
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Art. 14 Mitarbeitende Familienmitglieder 81
1 Die Beiträge der mitarbeitenden Familienmitglieder werden grundsätzlich auf dem Bar- und Naturaleinkommen berechnet. Vorbehalten bleibt Artikel 5 Absatz 3 AHVG. 2 Das Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder wird nach den Artikeln 11 und 13 bewertet. 3 Sofern das Bar- und Naturaleinkommen mitarbeitender Familienmitglieder in der Landwirtschaft die nachfolgenden Ansätze nicht erreicht, werden die Beiträge bemessen aufgrund eines monatlichen Globaleinkommens von:82
81 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 22. Sept. 2006, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2006 4141). 82 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). BGE
120 V 496 () from 16. Dezember 1994
Regeste: Art. 5 VwVG. Auslegung einer Verwaltungsverfügung. Vorbehältlich der Problematik des Vertrauensschutzes ist eine Verwaltungsverfügung nicht nach ihrem Wortlaut, sondern so zu verstehen, wie es ihrem tatsächlichen rechtlichen Bedeutungsgehalt entspricht. Anwendungsfall (Erw. 1). Art. 4 FLG, Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AHVV (Ortsüblichkeit des Lohnes landwirtschaftlicher Arbeitnehmer). - Bei der Beurteilung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzung, ob der einem landwirtschaftlichen Arbeitnehmer ausgerichtete Lohn als ortsüblich eingestuft werden kann, ist es auch in Ermangelung eines kantonalen Richtlohnes nicht zulässig, als Massstab das Globaleinkommen für mitarbeitende Familienmitglieder in der Landwirtschaft gemäss Art. 14 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 AHVV heranzuziehen; denn diese berücksichtigen die spezifischen örtlichen Gegebenheiten gerade nicht. - Das vom BSV vorgeschlagene, in Rz. 39 seiner Erläuterungen zum FLG vorgesehene Vorgehen, zum Vergleich Angaben des Schweizerischen Bauernverbandes oder kantonaler landwirtschaftlicher Organisationen über Durchschnittslöhne heranzuziehen, ist grundsätzlich nicht zu beanstanden (Erw. 3a).
121 V 125 () from 15. Februar 1995
Regeste: Art. 15 Abs. 3 lit. c UVG, Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV, Art. 90 ff. ZGB. Der Begriff "mitarbeitende Familienglieder", wie er u.a. in Art. 22 Abs. 2 lit. c UVV verwendet wird, umfasst nur die Mitglieder der Familie im familienrechtlichen Sinn des ZGB. Das Verlöbnis - als quasifamiliäres Rechtsverhältnis - oder das Konkubinat begründet keine Mitgliedschaft in der Familie. |