Verordnung
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Art. 140bis Verbuchung des Einkommens aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit 453
1 Sind die Voraussetzungen von Artikel 30ter Absatz 3 Buchstabe b AHVG erfüllt, so trägt die Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch der versicherten Person hin das Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit unter dem Erwerbsjahr ein. Das Gesuch kann bis zum Eintritt des Versicherungsfalles gestellt werden. 2 Die Ausgleichskasse entscheidet mit Verfügung. 453 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759). |