Verordnung
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Art. 141quater Zweck, Zuständigkeit und Datenerfassung
1 Das Informationssystem im Bereich der Versicherungsunterstellung bezweckt die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften in Erfüllung internationaler Abkommen und in Anwendung der Artikel 1a und 2 AHVGsowie die Erledigung damit verbundener administrativer Aufgaben. 2 Es erlaubt den elektronischen Austausch aller für die Bestimmung der Versicherungsunterstellung nötigen Daten zwischen schweizerischen Stellen sowie zwischen schweizerischen und ausländischen Stellen. 3 Es wird durch das BSV zur Verfügung gestellt. 4 Die Ausgleichskassen und die Verbindungsstelle erfassen im Informationssystem alle Daten in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich, die aufgrund der Rechtsakte der EU, aufgrund anderer internationaler Abkommen sowie aufgrund der Artikel 1a und 2 AHVG für die Bestimmung der anwendbaren Rechtsvorschriften vorgegeben sind. |