Verordnung
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Art. 143 Abrechnungsformen und Lohnaufzeichnung 466467
1 Die Ausgleichskassen bestimmen die Formen, in welchen die Arbeitgeber gemäss Artikel 36 abzurechnen haben. Sie stellen den Arbeitgebern die erforderlichen Hilfsmittel zur Verfügung und sind nötigenfalls bei der Deklaration behilflich. Artikel 210 bleibt vorbehalten.468 2 Die Arbeitgeber haben die Löhne und die weiteren Angaben für die Eintragung in das individuelle Konto laufend aufzuzeichnen, soweit es für eine geordnete Abrechnung und die Arbeitgeberkontrolle erforderlich ist.469 3 Die Arbeitgeber bescheinigen den Ausgleichskassen die geldwerten Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen in gleicher Weise und zum gleichen Zeitpunkt wie den Steuerbehörden mit Kopien der Bescheinigungen, die sie nach den Vorschriften der Mitarbeiterbeteiligungsverordnung vom 27. Juni 2012470 einzureichen haben.471 466Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 19. Nov. 1965, in Kraft seit 1. Jan. 1966 (AS 1965 1021). 467Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). 468 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). 469Eingefügt durch Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). 471 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). Siehe auch die SchlB dieser Änd. am Ende des Textes. |