Verordnung
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Art. 170 … 514
1 …515 2 Die Kosten für die Kassenrevisionen und Arbeitgeberkontrollen gelten als Verwaltungskosten der Ausgleichskassen. 3 Erschwert der Arbeitgeber die Arbeitgeberkontrolle in pflichtwidriger Weise, indem er namentlich die für eine ordnungsgemässe Kontrolle erforderlichen Aufzeichnungen (Art. 143 Abs. 2) nicht oder nur mangelhaft führt oder sich der Kontrolle zu entziehen versucht, so kann ihm die Ausgleichskasse die Mehrkosten auferlegen, die ihr dadurch erwachsen.516 514 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). 515 Aufgehoben durch Ziff. I der V vom 22. Nov. 2023, mit Wirkung seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 750). 516Eingefügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978, in Kraft seit 1. Jan. 1979 (AS 1978 420). |