Verordnung
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Art. 19 Geringfügiger Nebenerwerb aus selbstständiger Erwerbstätigkeit 92
Vom Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit, das 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben. 92Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). BGE
107 V 193 () from 28. Dezember 1981
Regeste: Art. 3 AHVG und 6 AHVV. Zur Beitragspflicht von Personen, die sich der Prostitution hingeben.
125 V 1 () from 24. Februar 1999
Regeste: Art. 22 Abs. 3 AHVV: Beitragsbemessung bei Selbstständigerwerbenden. Keine Anwendung dieser Bestimmung (jährliche Gegenwartsbemessung) auf einen (hauptberuflich) Selbstständigerwerbenden (in casu: Rechtsanwalt), welcher aus einer von der hauptberuflichen Tätigkeit unterscheidbaren Beschäftigung (in casu: Liegenschaftenhandel) ein Erwerbseinkommen erzielt. Kein Raum für eine gleichzeitige Anwendung des ordentlichen Verfahrens nach Art. 23 in Verbindung mit Art. 22 Abs. 1 und 2 AHVV sowie des Verfahrens nach Art. 22 Abs. 3 AHVV.
125 V 377 () from 29. November 1999
Regeste: Art. 3 Abs. 3, Art. 8 Abs. 2 AHVG; Art. 19 AHVV: Beitragsbefreiung wegen Geringfügigkeit des Einkommens aus Nebenerwerb. Das Führen des Familienhaushaltes durch einen verheirateten Ehegatten gilt als Haupttätigkeit, welche zur Beitragsbefreiung für ein geringfügiges Einkommen aus einer nebenberuflich ausgeübten selbstständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. |