Verordnung
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Art. 21 Sinkende Beitragsskala für Selbstständigerwerbende 95
1 Beträgt das Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit mindestens 10 100 Franken, aber weniger als 60 500 Franken im Jahr, so werden die Beiträge wie folgt berechnet:
2 Beträgt das nach Artikel 6quater anrechenbare Einkommen weniger als 10 100 Franken, so hat die versicherte Person einen Beitrag von 4,35 Prozent zu entrichten, höchstens aber den Mindestbeitrag. 95 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). |