Verordnung
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Art. 34d Geringfügiger Lohn 159
1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2500 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.160 2 In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:
3 Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden. 4 Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen.162 159 Eingefügt durch Anhang Ziff. 2 der V vom 6. Sept. 2006 gegen die Schwarzarbeit, in Kraft seit 1. Jan. 2008 (AS 2007 373). 160Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). 161 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 15. Okt. 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 2014 3331). 162 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 21. Sept. 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6329). BGE
148 V 253 (9C_469/2021) from 8. März 2022
Regeste: Art. 16d Abs. 3 EOG; Art. 25 EOV; Mutterschaftsentschädigung; Nationalrätin. Das Parlamentsmandat einer Nationalrätin stellt eine Erwerbstätigkeit im Sinne von Art. 16d Abs. 3 EOG dar. Nimmt die Mutter diese Tätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung (E. 5). Wird die vorübergehend aufgenommene Parlamentstätigkeit wiederum eingestellt, lebt der Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht erneut auf (E. 6). Eine Parlamentarierin verliert den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung bei vorzeitiger Wiederaufnahme ihres politischen Mandats und bei einem dabei erzielten jährlichen Einkommen von über Fr. 2'300.- (Art. 34d Abs. 1 AHVV) auch in Bezug auf ihre weiteren Erwerbstätigkeiten (E. 7). |
