Verordnung
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Art. 38 Veranlagung 168
1 Werden innert Frist die für die Abrechnung erforderlichen Angaben nicht gemacht oder die Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerbeiträge nicht bezahlt, hat die Ausgleichskasse die geschuldeten Beiträge durch eine Veranlagungsverfügung festzusetzen.169 2 Die Ausgleichskasse ist berechtigt, die Veranlagungsverfügung auf Grund einer Prüfung der Verhältnisse an Ort und Stelle zu erlassen. Sie kann bei Veranlagungen für das laufende Jahr zunächst von der voraussichtlichen Lohnsumme ausgehen und sie erst nach Jahresende bereinigen.170 3 Die Kosten der Veranlagung können den Säumigen auferlegt werden. 168Fassung gemäss Ziff. I des BRB vom 20. April 1951, in Kraft seit 1. Jan. 1951 (AS 1951 394). 169 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441). 170 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 1. März 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 20001441). |