Verordnung
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Art. 40 Erlass der Nachzahlung
1 Nachzahlungspflichtigen, die in gutem Glauben annehmen konnten, die nachgeforderten Beiträge nicht zu schulden, ist die Nachzahlung ganz oder teilweise zu erlassen, wenn diese für sie angesichts ihrer Verhältnisse eine grosse Härte bedeuten würde. 2 Der Erlass wird von der Ausgleichskasse auf schriftliches Gesuch des Nachzahlungspflichtigen hin verfügt. Das Gesuch ist zu begründen und innert 30 Tagen seit der Zustellung der Nachzahlungsverfügung der Ausgleichskasse einzureichen. Vorbehalten bleibt Absatz 3. 3 Sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 offensichtlich erfüllt, so kann die Ausgleichskasse den Erlass auch von sich aus verfügen. 4 Die Erlassverfügungen sind den Gesuchstellern zuzustellen.173 173Fassung gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). BGE
100 V 151 () from 6. November 1974
Regeste: Art. 104 lit. a und 105 Abs. 2 OG. - Feststellung des guten Glaubens: Tat- oder Rechtsfrage? (Erw. 2.) - Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung: Tat- oder Rechtsfrage? (Erw. 2.) Art. 40 Abs. 1 AHVV. Guter Glaube des Beitragspflichtigen, der die amtliche Belehrung über seine gesetzlichen Pflichten nicht beachtete, verneint (Erw. 3).
108 V 180 () from 9. Dezember 1982
Regeste: Art. 39 AHVV. Da der paritätische Sozialversicherungsbeitrag aus zwei voneinander zu unterscheidenden, im Prinzip selbständigen Teilen - dem Arbeitgeberbeitrag einerseits und dem Arbeitnehmerbeitrag andererseits - besteht, sind die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes für jeden dieser beiden Teile gesondert zu prüfen (Präzisierung der Rechtsprechung: vgl. BGE 106 V 139).
118 V 65 () from 29. April 1992
Regeste: Art. 14 Abs. 3 AHVG, Art. 38 AHVV: Veranlagungsverfügung. Eine Veranlagungsverfügung mit schätzungsweiser Ermittlung der beitragspflichtigen Löhne ist zulässig, wenn es für die Ausgleichskasse praktisch unmöglich ist, die beitragspflichtigen Lohnsummen mit der vom Gesetz verlangten Genauigkeit in Erfahrung zu bringen, weil es der Arbeitgeber trotz Mahnung unterlässt, innert nützlicher Frist die für die Festsetzung der paritätischen Beiträge erforderlichen Angaben zu machen (Erw. 3). Art. 1 Abs. 1 lit. c, Art. 12 Abs. 1 AHVG, Art. 1 IVG: Gleichbehandlungsklausel zwischen Schweizern und Ausländern sowie obligatorische Versicherung. AHV/IV-Statut von ausländischen Hochseetauchern, die in Küstennähe auf Rechnung einer französischen Erdölfirma arbeiten, welche ihre Dienste an eine ihr gehörende Gesellschaft schweizerischen Rechts verleiht (Erw. 4 bis Erw. 6).
150 V 57 (9C_202/2023) from 21. Dezember 2023
Regeste: Art. 1 Covid-19-Verordnung Erwerbsausfall (in Kraft vom 17. März 2020 bis 31. Dezember 2022) in Verbindung mit Art. 25 Abs. 1 Satz 2 ATSG; Art. 24 Covid-19-SBüG (in der bis 31. Dezember 2022 in Kraft gewesenen Fassung); Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenem Corona-Erwerbsersatz; Berücksichtigung eines Covid-19-Kredites als Eigen- oder Fremdkapital. Zum Kriterium der grossen Härte bei einer um Erlass der Rückerstattung von unrechtmässig bezogenem Corona-Erwerbsersatz ersuchenden juristischen Person (E. 5.1-5.3.4). Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob eine Überschuldung besteht oder unmittelbar droht, sind Covid-19-Kredite - ungeachtet der Bestimmung von Art. 24 Covid-19-SBüG - als Fremdkapital zu berücksichtigen (E. 5.4.1-5.4.3). |