Verordnung
|
Art. 49 Renten für Pflegekinder 192
1 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine Waisenrente nach Artikel 25 AHVG, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung aufgenommen worden sind. 2 Der Anspruch entsteht nicht, wenn das Pflegekind zum Zeitpunkt des Todes der Pflegeeltern bereits eine ordentliche Waisenrente nach Artikel 25 AHVG bezieht. 3 Der Anspruch erlischt, wenn das Pflegekind zu einem Elternteil zurückkehrt oder von diesem unterhalten wird. 192Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). BGE
103 V 55 () from 19. September 1977
Regeste: Zusatzrenten für Pflegekinder (Art. 49 Abs. 1 AHVV). - Grundsätze, welche für die Festsetzung der massgebenden Unterhaltskosten für Pflegekinder anzuwenden sind (Erw. 1b). - Das Statut des Pflegekindes muss im Zeitpunkt der Realisierung des versicherten Risikos beurteilt werden, immerhin unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Entwicklung des Sachverhalts auf lange Sicht (Präzisierung der Rechtsprechung; Erw. 1c).
104 V 193 () from 9. November 1978
Regeste: Kinderrenten für Pflegekinder (Art. 49 AHVV). Bei der Frage, ob ein Pflegeverhältnis unentgeltlich sei, sind die tatsächlich realisierbaren Unterhaltsbeiträge zu berücksichtigen.
122 V 125 () from 25. März 1996
Regeste: Art. 34 Abs. 2 IVG. Für die Bestimmung des Unterhaltsbedarfs von Kindern sind die ungekürzten, von H. Winzeler in Zusammenarbeit mit dem Jugendamt des Kantons Zürich ermittelten Ansätze massgebend (Änderung der mit BGE 103 V 55 eingeleiteten Rechtsprechung).
125 V 141 () from 5. Mai 1999
Regeste: Art. 23 Abs. 1 AHVG; Art. 46 Abs. 2 und Art. 49 Abs. 1 AHVV: Adoption der Kinder der verstorbenen Ehefrau durch den Witwer. Da der Witwer nicht Pflegevater im Sinne der Rechtsprechung war, beginnt sein Anspruch auf eine Witwerrente erst am ersten Tag des Monats, der dem Eintritt der Rechtskraft des Adoptionsentscheids folgt.
129 V 1 () from 10. Januar 2003
Regeste: Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der bis Ende 1996 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Ziff. 1 lit. e Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur 10. AHV-Revision; Art. 22bis Abs. 1 AHVG (in der ab 1. Januar 1997 in Kraft stehenden Fassung) in Verbindung mit Art. 34 IVG: Verzicht auf Versicherungsleistungen. An der bisherigen Rechtsprechung, wonach auf Leistungen der Alters- und Hinterlassenen- oder der Invalidenversicherung nur ausnahmsweise verzichtet werden kann, sofern ein schutzwürdiges Interesse der leistungsberechtigten Person vorliegt und der Verzicht keine Interessen anderer Beteiligter (inklusive der Alters- und Hinterlassenen- und der Invalidenversicherung) beeinträchtigt, ist auch unter Geltung der per 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Bestimmungen der 10. AHV-Revision festzuhalten. In casu wird ein schutzwürdiges Interesse einer seit dem 1. Dezember 1997 eine Altersrente beziehenden Ehefrau an einem Verzicht auf ihre Rente zu Gunsten einer per 1. Februar 2000 auszurichtenden Vollrente des Ehemannes samt Zusatzrente verneint.
140 V 458 (9C_134/2014) from 14. Oktober 2014
Regeste: Art. 22ter Abs. 1, Art. 25 Abs. 3, 4 und 5 AHVG; Art. 49 Abs. 1 und 3 AHVV; Zusatzrente für Pflegekind. Das Erlöschen des Pflegeverhältnisses im Sinne von Art. 49 Abs. 3 AHVV setzt einen effektiven Übergang der Unterhalts- und Erziehungspflichten von den Pflegeeltern auf die leiblichen Eltern voraus (E. 5). |