Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 5 Berechtigung zur Weiterführung der Versicherung

Per­so­nen, die im Aus­land für einen Ar­beit­ge­ber in der Schweiz tä­tig sind, kön­nen die Ver­si­che­rung wei­ter­füh­ren, falls sie wäh­rend min­des­tens fünf auf­ein­an­der fol­gen­den Jah­ren ver­si­chert wa­ren und dies un­mit­tel­bar vor:

a.
Auf­nah­me der Tä­tig­keit im Aus­land; oder
b.
Ab­lauf der nach ei­ner zwi­schen­staat­li­chen Ver­ein­ba­rung zu­läs­si­gen Ent­sen­de­dau­er.

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