Verordnung
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Art. 50a Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968 196
1 Hatte eine in den Jahren 1948–1968 in der Schweiz erwerbstätige Person ihren zivilrechtlichen Wohnsitz im Ausland und werden die Beitragszeiten aus diesen Jahren nicht mit näheren Angaben über die Beschäftigungsdauer belegt, so kann die Ausgleichskasse die Beitragsdauer in einem vereinfachten Verfahren festsetzen. 2 Das BSV stellt für die Ermittlung der Beitragsdauer aus den Jahren 1948–1968 verbindliche Tabellen auf. 196Ursprünglich Art. 50 bis.Eingefügt durch Ziff. I der V vom 26. Sept. 1994, in Kraft seit 1. Jan. 1995 (AS 1994 2162). |