Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 50c b. Gesuch um Einkommensteilung bei Scheidung oder Ungültigerklärung der Ehe 199

1 Wur­de ei­ne Ehe durch Schei­dung oder Un­gül­ti­g­er­klä­rung auf­ge­löst, so kön­nen die Ehe­gat­ten ge­mein­sam oder je­der für sich die Vor­nah­me der Ein­kom­mens­tei­lung ver­lan­gen. Ar­ti­kel 50g bleibt vor­be­hal­ten.

2 Das Ge­such um Vor­nah­me der Ein­kom­mens­tei­lung kann bei je­der Aus­gleichs­kas­se ein­ge­reicht wer­den, die für einen der Ehe­gat­ten ein in­di­vi­du­el­les Kon­to führt.

199Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668).

BGE

136 V 24 (9C_1039/2008) from 10. Dezember 2009
Regeste: a Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über Soziale Sicherheit; zeitlicher Geltungsbereich. Die am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Australien über soziale Sicherheit sind nicht anwendbar auf einen vor diesem Datum gestellten Antrag auf Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (E. 4).

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