Verordnung
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Art. 50h g. Wirkung der Einkommensteilung 206
Das aufgrund der Einkommensteilung im individuellen Konto eingetragene Erwerbseinkommen gilt bei der Berechnung von später entstehenden Renten als eigenes Einkommen. 206Eingefügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 668). |