Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 52fbis Anrechnung der Erziehungsgutschriften bei gemeinsamer elterlicher Sorge geschiedener oder nicht miteinander verheirateter Eltern 239

1 Re­gelt das Ge­richt oder die Kin­des­schutz­be­hör­de die ge­mein­sa­me el­ter­li­che Sor­ge, die Ob­hut oder die Be­treu­ungs­an­tei­le ge­schie­de­ner oder nicht mit­ein­an­der ver­hei­ra­te­ter El­tern, so wird gleich­zei­tig die An­rech­nung der Er­zie­hungs­gut­schrif­ten ge­re­gelt.

2 Be­treut ein El­tern­teil das ge­mein­sa­me Kind zum über­wie­gen­den Teil, so rech­net das Ge­richt oder die Kin­des­schutz­be­hör­de die­sem El­tern­teil die gan­ze Er­zie­hungs­gut­schrift an. Be­treu­en bei­de El­tern ihr Kind zu glei­chen Tei­len, so wird die Er­zie­hungs­gut­schrift hälf­tig auf­ge­teilt.

3 Kommt die ge­mein­sa­me el­ter­li­che Sor­ge auf­grund ei­ner Er­klä­rung der El­tern an das Zi­vil­stands­amt oder an die Kin­des­schutz­be­hör­de zu­stan­de, so ver­ein­ba­ren die El­tern gleich­zei­tig schrift­lich, dass die gan­ze Er­zie­hungs­gut­schrift ei­nem El­tern­teil an­zu­rech­nen ist oder dass sie hälf­tig auf­zu­tei­len ist, oder sie rei­chen in­nert drei Mo­na­ten ei­ne sol­che Ver­ein­ba­rung bei der zu­stän­di­gen Kin­des­schutz­be­hör­de ein. Geht in­nert die­ser Frist kei­ne Ver­ein­ba­rung ein, so re­gelt die Kin­des­schutz­be­hör­de die An­rech­nung der Er­zie­hungs­gut­schrif­ten von Am­tes we­gen ge­mä­ss Ab­satz 2.

4 Un­ter Vor­be­halt von Ar­ti­kel 52f Ab­satz 4 kön­nen die El­tern je­der­zeit schrift­lich ver­ein­ba­ren, dass die gan­ze Er­zie­hungs­gut­schrift künf­tig ei­nem El­tern­teil an­zu­rech­nen ist oder dass sie künf­tig hälf­tig auf­zu­tei­len ist. Dies gilt auch, wenn das Ge­richt oder die Kin­des­schutz­be­hör­de die An­rech­nung der Er­zie­hungs­gut­schrif­ten be­reits ge­re­gelt hat.

5 Für die hälf­ti­ge Auf­tei­lung der Er­zie­hungs­gut­schrift gilt Ar­ti­kel 29se­xies Ab­satz 3 zwei­ter Satz AHVG sinn­ge­mä­ss.

6 So­lan­ge die An­rech­nung der Er­zie­hungs­gut­schrif­ten nicht ge­re­gelt ist, wird die gan­ze Er­zie­hungs­gut­schrift der Mut­ter an­ge­rech­net.

7 Än­de­run­gen in der An­rech­nung der Er­zie­hungs­gut­schrif­ten wer­den am 1. Ja­nu­ar des Fol­ge­jah­res wirk­sam.

239 Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 14. Mai 2014, in Kraft seit 1. Jan. 2015 (AS 20141361).

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