Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 52g Betreuungsgutschriftena. Erfordernis der leichten Erreichbarkeit 240

Das Er­for­der­nis der leich­ten Er­reich­bar­keit ist ins­be­son­de­re dann er­füllt, wenn die Be­treu­ungs­per­son nicht mehr als 30 km ent­fernt von der be­treu­ten Per­son wohnt oder die­se in­nert ei­ner Stun­de er­rei­chen kann.

240Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 29. Nov. 1995 (AS 1996 668). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 19. Okt. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4759).

BGE

126 V 435 () from 27. Dezember 2000
Regeste: Art. 29septies Abs. 1 AHVG: Betreuungsgutschriften. Versicherte, welche Personen betreuen, die - gemäss deutschem Gesetzestext - Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV oder der IV für mindestens mittlere Hilflosigkeit haben, haben ein Recht auf Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, falls sie auch die übrigen Voraussetzungen erfüllen. Nicht notwendig ist, dass die betreuten Personen die Hilflosenentschädigung tatsächlich beziehen, wie dies in der französischen und italienischen Fassung des Gesetzes verlangt wird.

129 V 352 () from 30. Juni 2003
Regeste: Art. 29septies Abs. 1 und 3 AHVG; Art. 52g AHVV: Anrechnung einer Betreuungsgutschrift, Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes. Rz 3010 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über die Betreuungsgutschriften ist gesetzeskonform. Sie setzt u.a. voraus, dass sich die pflegebedürftige Person überwiegend in der Hausgemeinschaft der betreuenden Person aufhält. Das Erfordernis des überwiegend gemeinsamen Haushaltes ist ab einem Aufenthalt der pflegebedürftigen im Haushalt der betreuenden Person von insgesamt rund 180 Tagen im Jahr erfüllt.

144 V 159 (9C_377/2017) from 11. Juni 2018
Regeste: Art. 29septies Abs. 1 erster Satz AHVG; Art. 52g AHVV; Betreuungsgutschriften. Versicherten, deren mindestens in mittlerem Grade hilflose Angehörige in einem Pflegeheim leben, können grundsätzlich keine Betreuungsgutschriften zuerkannt werden. Denn in solchen Fällen werden Pflege und Betreuung der Bewohnerinnen und Bewohner in erster Linie durch das Heimpersonal erbracht, womit eine Beeinträchtigung der Erwerbsmöglichkeiten von Angehörigen entfällt (E. 3 und 4).

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