Verordnung
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Art. 55ter Erhöhung beim Rentenaufschub 260
1 Beim Aufschub der Rente nach Artikel 39 AHVG gelten die folgenden Erhöhungssätze in Prozent der Altersrente:261
2 Der Erhöhungsbetrag wird ermittelt, indem die Summe der aufgeschobenen Renten durch die entsprechende Anzahl Monate geteilt wird und das Ergebnis mit dem entsprechenden Erhöhungssatz nach Absatz 1 multipliziert wird. 3 Bei einer Senkung des aufgeschobenen Anteils wird der Erhöhungssatz für den Rentenanteil, um den der aufgeschobene Anteil gesenkt wird, neu bestimmt. Der auf diese Weise ermittelte Erhöhungsbetrag wird mit dem abgerufenen Anteil der Altersrente ausgerichtet. 4 Werden zusätzlich zur Altersrente Kinderrenten oder Zusatzrenten gewährt, so darf die Summe aller Erhöhungsbeträge den Erhöhungsbetrag zur Altersrente nicht übersteigen. 5 Der Erhöhungsbetrag wird der Lohn- und Preisentwicklung angepasst. 260Eingefügt durch Ziff. I des BRB vom 10. Jan. 1969 (AS 1969 125). Fassung gemäss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506). 261Fassung gemäss Ziff. I der V vom 28. Aug. 2024, in Kraft seit 1. Jan. 2025 (AS 2024 462). |