Verordnung
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Art. 59 Zuständigkeit 276
Die Vorausberechnung erfolgt durch diejenige Ausgleichskasse, die bei Einreichung des Gesuches für den Bezug der Beiträge zuständig ist. Artikel 64a AHVG und Artikel 122 ff. dieser Verordnung sind sinngemäss anwendbar. 276 Fassung gemäss Ziff. I der V vom 18. Sept. 2000, in Kraft seit 1. Jan. 2001 (AS 2000 2629). BGE
110 V 17 () from 18. Januar 1984
Regeste: Art. 3 Abs. 1 lit. b und f ELG. - Als anrechenbares Vermögen im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG gelten einzig die Aktiven, welche der Versicherte tatsächlich erhalten hat und über welche er unbeschränkt verfügen kann (Erw. 3). - Der zum massgeblichen Einkommen gehörende Kapitalzins berechnet sich auf dem gesamten Vermögen, auf das zur Erwirkung von Ergänzungsleistungen verzichtet worden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. f ELG), ohne den Freibetrag (Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG) abzuziehen (Erw. 4). - Die Höhe des Zinses, den die Anlage des vom Versicherten entäusserten Kapitals eingebracht hätte, muss entweder aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalles oder aufgrund der allgemeinen Bedingungen des Geldmarktes festgesetzt werden; für die Bestimmung dieser Bedingungen in Betracht fallende Statistiken (Erw. 5). |