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Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.

Art. 5b Versicherungsbeginn

1 Die Ver­si­che­rung läuft oh­ne Un­ter­bruch wei­ter, falls das Ge­such in­ner­halb von sechs Mo­na­ten von dem Tag an ein­ge­reicht wird, an wel­chem die Vor­aus­set­zun­gen nach Ar­ti­kel 5 er­füllt sind.

2 Nach Ab­lauf die­ser Frist kann die Ver­si­che­rung nicht mehr wei­ter­ge­führt wer­den.