Verordnung
|
Art. 5i Versicherungsende
1 Die Versicherten können von der Versicherung, unter Einhaltung einer Frist von 30 Tagen, auf Ende eines Kalendermonats zurücktreten. 2 Versicherte, die ihren Jahresbeitrag bis zum 31. Dezember des folgenden Kalenderjahres nicht vollständig bezahlen, werden rückwirkend aus der Versicherung ausgeschlossen. Dasselbe gilt, wenn sie der Ausgleichskasse die verlangten Belege nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres einreichen. Vor Ablauf der Frist stellt die Ausgleichskasse den Versicherten eine eingeschriebene Mahnung mit Androhung des Ausschlusses zu. |