Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 5j Versicherungsbeginn

1 Die Ver­si­che­rung läuft oh­ne Un­ter­bruch wei­ter, so­fern die Bei­tritts­er­klä­rung in­ner­halb von sechs Mo­na­ten ab der Ab­rei­se ins Aus­land ein­ge­reicht wird.

2 Wird die Bei­tritts­er­klä­rung spä­ter ein­ge­reicht, be­ginnt die Ver­si­che­rung am ers­ten Tag des der Bei­tritts­er­klä­rung fol­gen­den Mo­nats.

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