Verordnung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVV)1

1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.


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Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters 52

1 Vom Ein­kom­men aus un­selbst­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit wer­den ab dem Mo­nat, nach­dem die Ar­beit­neh­mer das Re­fe­ren­zal­ter nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 AHVG er­reicht ha­ben, nur für den Teil Bei­trä­ge er­ho­ben, der je Ar­beit­ge­ber den Frei­be­trag von 16 800 Fran­ken im Jahr über­steigt. Wird die Tä­tig­keit nicht wäh­rend des gan­zen Jah­res aus­ge­übt oder wird das Re­fe­ren­zal­ter im Lau­fe des Jah­res er­reicht, so wird der Frei­be­trag ver­hält­nis­mäs­sig re­du­ziert.

2 Will ein Ar­beit­neh­mer, dass auf dem ge­sam­ten Lohn Bei­trä­ge er­ho­ben wer­den, so teilt er dies je­dem Ar­beit­ge­ber ein­zeln spä­tes­tens bei der Aus­zah­lung des ers­ten Loh­nes nach Er­rei­chen des Re­fe­ren­zal­ters oder des ers­ten Loh­nes je­des fol­gen­den Jah­res mit.

3 Die ge­wähl­te Bei­trags­er­he­bung wird au­to­ma­tisch für das nächs­te Bei­trags­jahr wei­ter­ge­führt, so­fern der Ar­beit­neh­mer dem Ar­beit­ge­ber spä­tes­tens bei der Aus­zah­lung des ers­ten Loh­nes des Jah­res kei­ne Än­de­rung mit­teilt.

4 Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­de, die das Re­fe­ren­zal­ter nach Ar­ti­kel 21 Ab­satz 1 AHVG er­reicht ha­ben, ent­rich­ten ab dem Fol­ge­mo­nat vom Ein­kom­men aus selbst­stän­di­ger Er­werbs­tä­tig­keit nur für den Teil Bei­trä­ge, der den Frei­be­trag von 16 800 Fran­ken im Jahr über­steigt. Wird die Tä­tig­keit nicht wäh­rend des gan­zen Jah­res aus­ge­übt oder wird das Re­fe­ren­zal­ter im Lau­fe des Jah­res er­reicht, so wird der Frei­be­trag ver­hält­nis­mäs­sig re­du­ziert.

5 Willein Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­der auf den Frei­be­trag ver­zich­ten, so teilt er dies der zu­stän­di­gen Aus­gleichs­kas­se bis zum 31. De­zem­ber des Bei­trags­jah­res mit.

6Die ge­wähl­te Bei­trags­er­he­bung wird au­to­ma­tisch für das nächs­te Bei­trags­jahr wei­ter­ge­führt, so­fern der Selbst­stän­di­g­er­wer­ben­de der zu­stän­di­gen Aus­gleichs­kas­se in­ner­halb der­sel­ben Frist kei­ne Än­de­rung mit­teilt.

52 Ur­sprüng­lich Art. 6ter. Ein­ge­fügt durch Ziff. I der V vom 5. April 1978 (AS 1978 420). Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I der V vom 30. Aug. 2023, in Kraft seit 1. Jan. 2024 (AS 2023 506).

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