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Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)1
1Fassung des Tit. gemäss Ziff. I 1 der V vom 11. Okt. 1972, in Kraft seit 1. Jan. 1973 (AS 1972 2507). Gemäss derselben Bestimmung wurden die Randtit. in Sachüberschriften umgewandelt.
Art. 83Zur Errichtung von Ausgleichskassen befugte Verbände
1 Als Verbände von Arbeitgebern und Selbständigerwerbenden im Sinne des Artikels 53 AHVG gelten Verbände in der Rechtsform eines Vereins gemäss den Artikeln 60 ff. des Zivilgesetzbuches342 oder einer Genossenschaft gemäss den Artikeln 828 ff. des Obligationenrechts (OR)343.
2 Als schweizerische Berufsverbände gelten Verbände, die gemäss ihren Statuten Arbeitgeber oder Selbständigerwerbende mit gleichen beruflichen Interessen oder gleichen wirtschaftlichen Funktionen in der ganzen Schweiz oder zumindest in einem ganzen Sprachgebiet der Schweiz umfassen.
3 Als regionale zwischenberufliche Verbände gelten Verbände, die sowohl gemäss ihren Statuten als auch tatsächlich Arbeitgeber und Selbständigerwerbende aus mehreren Berufen umfassen und sich mindestens über einen ganzen Kanton oder das gesamte Sprachgebiet eines Kantons erstrecken.