Verordnung
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Art. 85 Voraussetzungen für die Errichtung einer Verbandsausgleichskasse 345
Der Nachweis, dass die zu errichtende Ausgleichskasse die Voraussetzungen von Artikel 53 Absatz 1 Buchstabe a AHVG erfüllt, ist anhand des bereinigten Verzeichnisses der der Ausgleichskasse anzuschliessenden Arbeitgeber und Selbständigerwerbenden dem BSV bis zum 1. April des der Errichtung vorangehenden Jahres auf geeignete Art zu erbringen. 345Fassung gemäss Ziff. I der V vom 29. Juni 1988, in Kraft seit 1. Jan. 1989 (AS 1988 1480). |
