Bundesgesetz
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Art. 5 Ansässigkeit von Finanzinstituten in der Schweiz
1 Als in der Schweiz ansässig gelten Finanzinstitute, die in der Schweiz steuerpflichtig sind. 2 Finanzinstitute, die in keinem Staat oder Hoheitsgebiet steuerlich ansässig sind, gelten als in der Schweiz ansässig, wenn sie:
3 Ist ein Finanzinstitut in der Schweiz und in einem oder mehreren anderen Staaten oder Hoheitsgebieten ansässig, so gilt es als schweizerisches Finanzinstitut in Bezug auf die Finanzkonten, die es in der Schweiz führt. 4 Ein Finanzinstitut in der Form eines Trusts gilt für die Zwecke des anwendbaren Abkommens und dieses Gesetzes als in der Schweiz ansässig, wenn mindestens einer oder eine der Trustees in der Schweiz ansässig ist. Die Ansässigkeit des Trustees oder der Trustee bestimmt sich nach den Absätzen 1–3. 5 Der Bundesrat legt die Kriterien fest, nach denen ein Finanzinstitut als ansässig im Sinne von Absatz 1 gilt. Er bezeichnet zudem die steuerbefreiten Finanzinstitute, die als ansässig im Sinne von Absatz 1 gelten. |