Bundesgesetz
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Art. 17 In einem anderen Staat als meldendes Finanzinstitut geltender Trust
Gilt ein Trust in einem anderen Staat nach dessen Recht als meldendes Finanzinstitut, so ist jeder oder jede in der Schweiz ansässige Trustee ermächtigt, für den Trust die Meldung an die zuständige Behörde dieses Staates vorzunehmen. |