Artikel, Notizen und Markierungen werden geladen... Bitte um etwas Geduld.
Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2021)
Art. 10Konten von Vereinen
Meldende schweizerische Finanzinstitute können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Vereinen, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG behandeln.