Verordnung
|
Art. 35a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
11. November 2020 19 In Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung vom 11. November 2020 geführt werden und für die dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut eine Selbstauskunft vorliegt, die keine Steueridentifikationsnummer enthält, sind die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C der Beilage zur multilateralen Vereinbarung vom 29. Oktober 201420 der zuständigen Behörden über den automatischen Informationsaustausch über Finanzkonten anwendbar. 19 Eingefügt durch Ziff. I der V vom 11. Nov. 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 5251). 20 SR 0.653.1 |