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Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (AIAV)
vom 23. November 2016 (Stand am 1. Januar 2022)
Art. 6Stiftungen
Als nicht meldende Finanzinstitute nach Artikel 3 Absatz 11 AIAG gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen, die:
a.
öffentliche oder gemeinnützige Zwecke verfolgen und ihre Gewinne ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen; oder
b.
ideelle Zwecke verfolgen, Gewinne von höchstens 20 000 Franken erzielen und diese ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken widmen.