Verordnung
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Art. 8 Konten von Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren
1 Als ausgenommene Konten nach Artikel 4 Absatz 3 AIAG gelten Einlagen- oder Verwahrkonten, die von in der Schweiz zugelassenen Anwältinnen und Anwälten oder Notarinnen und Notaren oder einer in Gesellschaftsform organisierten Firma dieser Personen gehalten werden und an deren Vermögenswerten Klientinnen oder Klienten wirtschaftlich berechtigt sind. 2 Die Vermögenswerte, die auf solchen Konten gehalten werden dürfen, und die Voraussetzungen, unter denen solche Konten gehalten werden dürfen, richten sich nach dem Abkommen vom 14. Februar 20136 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte Umsetzung von FATCA. |