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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. März 2019)

Art. 49 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens

Das Er­for­der­nis des Zu­sam­men­woh­nens nach den Ar­ti­keln 42-44 be­steht nicht, wenn für ge­trenn­te Wohn­or­te wich­ti­ge Grün­de gel­tend ge­macht wer­den und die Fa­mi­li­en­ge­mein­schaft wei­ter be­steht.