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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. März 2019)
Art. 49Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens
Das Erfordernis des Zusammenwohnens nach den Artikeln 42-44 besteht nicht, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht.