Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. März 2019) |
Art. 71abis Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen
1Der Bundesrat regelt das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen. 2Er kann Dritte mit Aufgaben im Rahmen der Überwachung von Ausschaffungen und internationalen Rückführungseinsätzen betrauen. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 1 des BB vom 15. Dez. 2017 (Übernahme der Verordnung [EU] 2016/1624 über die Europäische Grenz- und Küstenwache), in Kraft seit 15. Sept. 2018 (AS 2018 3161; BBl 2017 4155). |