Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration

vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. März 2019)


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Art. 91 Sorgfaltspflicht von Arbeitgebern und Dienstleistungsempfängern

1Der Ar­beit­ge­ber hat sich vor dem Stel­len­an­tritt der Aus­län­de­rin oder des Aus­län­ders durch Ein­sicht in den Aus­weis oder durch Nach­fra­ge bei den zu­stän­di­gen Be­hör­den zu ver­ge­wis­sern, dass die Be­rech­ti­gung zur Er­werbs­tä­tig­keit in der Schweiz be­steht.

2Wer ei­ne grenz­über­schrei­ten­de Dienst­leis­tung in An­spruch nimmt, hat sich durch Ein­sicht in den Aus­weis oder durch Nach­fra­ge bei den zu­stän­di­gen Be­hör­den zu ver­ge­wis­sern, dass die Per­son, wel­che die Dienst­leis­tung er­bringt, zur Aus­übung der Er­werbs­tä­tig­keit in der Schweiz be­rech­tigt ist.

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