Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
Art. 100a Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern
1Zur Bekämpfung der illegalen Migration können Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater eingesetzt werden. 2Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater unterstützen insbesondere die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden, die Luftverkehrsunternehmen und die Auslandvertretungen bei der Dokumentenkontrolle. Sie sind ausschliesslich beratend tätig und üben keine hoheitliche Funktion aus. 3Der Bundesrat kann mit ausländischen Staaten Vereinbarungen über den Einsatz von Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberatern abschliessen. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 18. Juni 2010 (Automatisierte Grenzkontrolle, Dokumentenberaterinnen und Dokumentenberater, Informationssystem MIDES), in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 5755; BBl 2009 8881). |