Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
Art. 104c Zugang zu Passagierdaten im Einzelfall
1Für die Durchführung der Grenzkontrolle, die Bekämpfung der illegalen Migration und den Vollzug von Wegweisungen müssen Luftverkehrsunternehmen den für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden auf Verlangen Passagierlisten zur Verfügung stellen. 2Die Passagierlisten müssen die folgenden Daten enthalten:
3Die Pflicht, die Passagierlisten zur Verfügung zu stellen, endet sechs Monate nach Durchführung des Flugs. 4Die für die Grenzkontrolle zuständigen Behörden löschen die Daten innerhalb von 72 Stunden nach Erhalt. 1 Ursprünglich: Art. 104b. Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 20. Juni 2014 (Sorgfalts- und Meldepflichtverletzungen durch Luftverkehrsunternehmen, Informationssysteme), in Kraft seit 1. Okt. 2015 (AS 2015 3023; BBl 2013 2561). |