Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
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Art. 107 Bekanntgabe von Personendaten bei Rückübernahme- und Transitabkommen
1Das SEM und die zuständigen Behörden der Kantone können zur Umsetzung der in Artikel 100 erwähnten Rückübernahme- und Transitabkommen die erforderlichen Personendaten auch Staaten bekannt geben, die über keinen Datenschutz verfügen, der dem schweizerischen gleichwertig ist. 2Zum Zweck der Rückübernahme seiner Staatsangehörigen können einem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:
3Zum Zweck der Durchbeförderung Angehöriger von Drittstaaten können dem anderen Vertragsstaat folgende Daten bekannt gegeben werden:
4Die Zweckbindung, allfällige Sicherheitsmassnahmen sowie die zuständigen Behörden sind im Rückübernahme- oder Transitabkommen festzulegen. |
