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Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration
vom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020)
Art. 109hDatenbearbeitung
Folgende Personen und Stellen haben, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, Zugriff auf das Informationssystem, der sich auf die in den Klammern genannten Daten beschränkt:
a.
die Mitarbeitenden des SEM:
1.
um die Reisedokumente für die Rückkehr zu beschaffen, die Ausreise zu organisieren und Rückkehrhilfe zu gewähren (Daten nach Art. 109g Abs. 2),
2.
um die Kostenabrechnung zu erstellen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c–h und j–n);
b.
die kantonalen Behörden, die mit der Durchführung der Rückkehr betraut sind, um Fälle zu melden, welche die Unterstützung des SEM erfordern nach Artikel 71 (Daten nach Art. 109g Abs. 2);
c.
die für die Rückkehrhilfe zuständigen kantonalen Behörden (Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a–h und k–n);
d.
die für die Kostenabrechnung zuständigen kantonalen Behörden (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. c–g, j und l–n);
e.
die kantonalen Polizeibehörden für die Begleitung von weg- oder auszuweisenden Personen (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n);
f.
die kantonalen Polizeibehörden an den Flughäfen und das Grenzwachtkorps für die Aufgaben im Zusammenhang mit der Ausreisekontrolle (Grunddaten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. a und Daten nach Art. 109g Abs. 2 Bst. b, d, g und i–n);