Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integrationvom 16. Dezember 2005 (Stand am 1. April 2020) |
Art. 15 Abmeldung
Ausländerinnen und Ausländer, die eine Bewilligung besitzen, müssen sich bei der für den Wohnort zuständigen Behörde abmelden, wenn sie in eine andere Gemeinde, einen anderen Kanton oder ins Ausland ziehen. |